Monoverbrennung
Monoverbrennung von Klärschlamm und Klärschlammerde
Die „Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung“ aus Herbst 2017 novellierte in wesentlichen Punkten die seit 1992 bestehende Abfall-Klärschlammverordnung (AbfKlärV). Während die AbfKlärV bisher ausschließlich für landwirtschaftliche und landbauliche Klärschlammverwertung Anwendung fand, wird durch die oben genannte Artikelverordnung erstmalig die Anforderung an die Verbrennung von kommunalen Klärschlämmen definiert.
Wer muss verbrennen, wer darf in die Landwirtschaft?
Im Hinblick auf die Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Artikel dieser Verordnung zeitlich gestaffelt in Kraft treten. Dies hat Konsequenzen, denn es ist mitnichten so, wie vielfach unreflektiert behauptet wird, dass die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen nun nicht mehr möglich sei. Das Gegenteil ist der Fall, denn Artikel 5 mit einem Verbot der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung und Verpflichtung zur P-Rückgewinnung aus Verbrennungsaschen tritt für Kläranlagen
> 100.000 EW erst am 1.1.2029 in Kraft. Bis dahin ändert sich zunächst nichts. Auch Kläranlagen > 100.000 EW dürfen aktuell noch uneingeschränkt landwirtschaftlich ihre Klärschlämme verwerten, sofern sie die Grenzwerte und Rahmenbedingungen von AbfKlärV und Düngemittelverordnung (DüMV) einhalten. Für Kläranlagen
> 50.000 EW treten die gleichen Regelungen sogar erst zum 1.1.2032 in Kraft. Und für Kläranlagen <= 50.000 EW ist dauerhaft eine landwirtschaftliche Verwertung gemäß Vorgaben der AbfKlärV und Düngemittelverordnung zulässig.
FAQ zur Monoverbrennung
Im Mittelpunkt der Verordnung steht die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor, die sich aus dem Grundsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergibt, Abfälle zunächst zu verwerten (zu recyceln), bevor sie beseitigt (entsorgt) werden. Eine gesetzliche Vorgabe zur Verbrennung (Beseitigung) von Klärschlämmen ohne Vorgaben zur Rückgewinnung hätte also gegen die Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verstoßen, denn Klärschlämme enthalten zweifellos nutzbringende Nährstoffe.
In Artikel 4 und 5 der Verordnung werden somit die Anforderungen an Untersuchungs- und Berichtspflichten sowie Anforderungen an die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen definiert. Diese gilt ab dem 1.1.2029 für alle kommunalen Kläranlagen unabhängig von ihrer Ausbaugröße. Dort, wo landwirtschaftliche Verwertung vor dem Hintergrund des Düngebedarfs möglich und nach Verordnung zulässig ist, ist sie die direkteste Form der Phosphorrückgewinnung. Kurze Kreisläufe werden hierbei unmittelbar geschlossen. So, wie es schon seit tausenden von Jahren praktiziert wird.
Ein Kläranlagenbetreiber kommt seiner Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung also nach, wenn er seine Klärschlämme als Düngemittel einsetzen kann. Unbenommen wird die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung aber durch strengere Anforderungen an die Landwirte aus der Novellierung des Düngerechts (ebenfalls seit 2017) erschwert. Dadurch kommt es – regional durchaus unterschiedlich – bereits heute zu Engpässen für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung. Dies betrifft vor allem Nassschlämme und maschinell entwässerte Klärschlämme, die aufgrund hoher Stickstoffgehalte Anwendungsbeschränkungen unterliegen.
Klärschlammerden weisen durch das biologische Behandlungsverfahren der Klärschlammvererdung generell niedrige Stickstoffgehalte auf, so dass die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlammerden vielerorts noch gut möglich ist und sich steigender Nachfrage erfreut. Dennoch ist es auch hier möglich, dass Verwertungsmöglichkeiten regional eingeschränkt sind oder aufgrund von Grenzwertüberschreitungen (z.B. für Kupfer, Cadmium oder Quecksilber) nicht mehr möglich sind. Betreiber kommunaler Kläranlagen tun also gut daran, als „Plan B“ auch das Szenario einer Klärschlammverbrennung zu berücksichtigen, um alle Zukunftsszenarien zu berücksichtigen, selbst wenn heute noch eine landwirtschaftliche Verwertung möglich ist.
Bis 2029 ist die Verbrennung von Klärschlämmen noch uneingeschränkt in allen dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlagen gestattet. Sofern die Anlagengenehmigung auch die Annahme von kommunalen Klärschlämmen nach Abfall-Schlüsselnummer ASN 190805 umfasst, dürfen Klärschlämme z.B. auch in der Zementindustrie oder in Müllheizkraftwerken mitverbrannt werden. In diesen machen sie in der Regel nur einen sehr geringen Anteil des Gesamt-Volumenstroms aus (< 5 %), so dass hier die Rückgewinnung von Nährstoffen aus dem Klärschlamm in der Verbrennungsasche der Suche nach einer Nadel im Heuhaufen gleicht. Aus diesem Grund fordert der Gesetzgeber eine Rückgewinnungsquote für Phosphor von mindestens 80 % aus den Verbrennungsaschen. Dies ist derzeit technisch nur aus Aschen bei alleiniger Klärschlammverbrennung (Monoverbrennung) möglich *1.
Wie diese Phosphorrückgewinnung einmal technisch ablaufen wird, und zu welchen Preisen, das steht derzeit noch in den Sternen. Viele verfahrenstechnische Lösungen befinden sich noch im Stadium der Entwicklung, und es bleiben viele offene Fragen, z. B. nach der Pflanzenverfügbarkeit des rückgewonnenen Phosphors und der Wirtschaftlichkeit im Verhältnis zu den Phosphor-Weltmarktpreisen. Am wahrscheinlichsten ist derzeit die Substituierung (Ersatz) von Phosphorsäure für die chemische Industrie, wenn Verbrennungsaschen nicht dezentral am Standort einer Verbrennungsanlage aufbereitet werden, sondern zentral in Chemieparks, bei denen eine unmittelbare Nutzungsmöglichkeit für die gewonnenen Produkte besteht. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber mit der o. g. Artikelverordnung auch die Deponieverordnung abgeändert, so dass alternativ die Ablagerung von phosphorreichen Verbrennungsaschen auf Deponien ermöglicht wird, bis eines Tages sinnvolle Rückgewinnungstechniken zur Verfügung stehen.
*1 Für die Mitverbrennung müsste ab 2029 das Phosphor bereits vorher um mindestens 50 % aus dem Klärschlamm entfernt worden sein oder darf keine Gehalte > 20g/kg TS mehr aufweisen. Für die wenigsten Klärschlämme/Kläranlagen wird dies zutreffen.
Zunächst muss sich von dem Gedanken verabschiedet werden, dass es den
Betreibern von Verbrennungsanlagen vorrangig um den Heizwert des angelieferten Materials geht und eine Anlieferung des bereits getrockneten Materials ein Vorteil wäre. Das ist nicht der Fall, denn Abwärme für eine Trocknung steht am Standort einer Verbrennungsanlage in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Die meisten Betreiber bevorzugen die Annahme von auf 20-30 % TR entwässerten Klärschlamms. Dieser Schlamm ist gut transport-, lager- und annahmefähig. Die Logistik einer (Mono)Verbrennungsanlage ist in der Regel auf solche Schlämme ausgerichtet. Außerdem passt hier das Verhältnis Durchsatz (Annahmepreis) und Aschenproduktion, d. h. für den Betreiber der Anlage ist es wirtschaftlicher, größere Mengenentwässerten Klärschlamms anzunehmen als kleinere Mengen getrockneten Schlamms mit dem gleichen Ascheanteil.
Klärschlammerden weisen nach Beeträumung in der Regel Trockenrückstände zwischen 20-30 % TR auf, passen also gut in das bevorzugte Annahmefenster von Verbrennungsanlagen. Gleichzeitig enthalten Klärschlammerden einen hohen Anteil Phosphor, so dass in den geringen Anlieferungsmengen ein überproportional hoher P-Gehalt vorhanden ist (Faktor 2 gegenüber maschinell entwässerten Klärschlämmen). Damit kann die Annahme von Klärschlammerden für Monoverbrennungsanlagen lukrativ sein, wenn möglichst hohe P-Gehalte in den Verbrennungsaschen für ein späteres P-Recycling erreicht werden sollen.
Betreiber von Monoverbrennungsanlagen legen Kriterien für die Annahme von Klärschlämmen fest. Dies können z. B. Grenzwerte für bestimmte Inhaltsstoffe sein (z. B. Schwefel, Cloridgehalt, Schwermetalle…), die sich nachteilig auf den Brennraum / Kessel auswirken können (Stichwort Korrosion) oder die Rauchgasreinigungsleistung beeinflussen. Diese Kriterien der Betreiber gelten für alle Klärschlämme, unabhängig von ihrer Herkunft, und sie betreffen maschinell entwässerte Klärschlämme genauso wie getrocknete Klärschlämme oder Klärschlammerden. Es empfiehlt sich daher, die Annahmekriterien der Betreiber zu erfragen und den eigenen Klärschlamm auf Einhaltung der Vorgaben untersuchen zu lassen, da dieser Untersuchungsumfang häufig von den Standardparametern der AbfKlärV abweicht.
Neben chemischen Parametern ist ein weiteres Annahmekriterium z. B. die Stückigkeit des Materials. Hierbei geht es um den Schutz der Förderlogistik, d.h. Engpässe im System, die zu Revisionsarbeiten führen können, sollen vermieden werden. Häufig gibt es eine Vorgabe wie „steinfrei“ und „Siebdurchgang < 30 mm“. Hiervon können neben Klärschlammerden auch maschinell entwässerte Schlämme aus Kammerfilterpressen betroffen sein. In solchen Fällen empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Betreiber und die Vereinbarung einer Probenlieferung. Klärschlammerden können z. B. nach Anforderung des Betreibers vor der Anlieferung an eine Verbrennungsanlage aufbereitet (z. B. gesiebt/zerkleinert) werden, damit sie die Annahmekriterien erfüllen.
Unter Berücksichtigung der Regelungen hinsichtlich der EW- und Grenzwerte können Klärschlammerden als Endprodukt aus der Klärschlammvererdung landwirtschaftlich als auch thermisch verwertet werden. Auch steht der Weg in die Rekultivierung offen. Weitere Informationen zur landwirtschaftlichen Verwertung erhalten Sie unter EKO-Terra.
Insgesamt ist die Annahme von Klärschlammerden in Monoverbrennungsanlagen technisch möglich. Da es sich nicht um einen klassisch maschinell entwässerten Klärschlamm handelt, empfiehlt sich in jedem Fall ein Gespräch mit dem Betreiber und ggf. die Vereinbarung einer Probelieferung. Seitens der „THE PAULY GROUP“ liegen inzwischen viele Jahre Erfahrungen mit der Verbrennung von Klärschlammerden vor, sowohl in der Mitverbrennung als auch in der Monoverbrennung. Das Netzwerk wird stetig ausgebaut, so dass inzwischen jedes Jahr rd. 5-10.000 t Klärschlammerden aus EKO-PLANT Vererdungsanlagen verbrannt werden können.
Klärschlammvererdungsanlagen müssen ca. alle 8-10 Jahre geräumt werden. Nur dann fällt zu verwertende Klärschlammerde an. Durch die Vererdung erfolgt eine Mengenreduktion die wiederum zur Folge hat, dass viel weniger zu verwertende Menge anfällt und somit neben den Verwertungskosten auch der CO2-Ausstoß deutlich verringert wird. Hält die Klärschlammerde nicht die gesetzlichen Vorgaben ein, kann diese verbrannt werden. Auch eine rein thermische Verwertung ist jederzeit möglich.
Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Verwertung enthält das Endprodukt (EKO-Terra) als organisch-mineralischer Phosphor Dünger viel weniger Stickstoff als der herkömmlich entwässerte Klärschlamm und weist im Unterschied zu diesem einen hohen Humusanteil auf. Als EKO-Terra Ca+ aufbereitet, kann der Dünger aufgrund seines geringen Gehaltes an Stickstoff auch während der gesetzlichen Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht werden.